SATZUNG DES FÖRDERVEREINS KITA BLUMENAU

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachform männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter. 

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz 

(1) Der Verein führt den Namen Förderverein Kita Blumenau. Er wird in das Vereinsregister eingetragen und führt dann den Zusatz „e. V.“ 

(2) Der Verein hat seinen Sitz in 95460 Bad Berneck. (3) Das Geschäftsjahr ist das Kita Jahr vom 01.09.-31.08.. 

§ 2 Zweck des Vereins 

(1) Der Förderverein hat die Aufgabe, die Kindertagesstätte bei regionalen Veranstaltungen zu vertreten und für die Anliegen und Interessen der Elternschaft, sowie der Kitamitarbeiter zu werben. 

(2) Der Zweck des Vereins ist es, die Kita Blumenau in Bad Berneck über den Rahmen der Etatmittel hinaus zu fördern, insbesondere durch: 

• Ausrichtung und Unterstützung von Veranstaltungen für Kinder, Eltern und in der Kindertagesstätte tätigen Mitarbeiter 

• Finanzielle Unterstützung bei der Anschaffung und Erhaltung von Spielgeräten, Einrichtungsgegenständen sowie Lern- und Spielmaterialien 

• Förderung der Außendarstellung von Verein und Kindertagesstätte in der Öffentlichkeit 

(3) Der Förderverein übernimmt dabei keine Aufgaben des Trägers. 

(4) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln aus Mitgliedsbeiträgen, der Sammlung von Spenden, kostenpflichtigen Kursangeboten, Veranstaltungen und Verkaufsaktionen. 

(5) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral und verfolgt eine Erziehung unter ethnischen Grundsätzen. 

§ 3 Gemeinnützigkeit des Vereins 

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO). 

(2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. 

(3) Der Verein ist nicht auf Gewinn ausgerichtet. Sein gesamtes bewegliches und unbewegliches Vermögen dient allein gemeinnützigen Zwecken. 

(4) Die Mittel des Vereins dürfen entsprechend § 58 AO nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. 

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. 

(6) Vom Verein zu Gunsten der Kindertagesstätte Blumenau in Bad Berneck angeschaffte Gegenstände gehen als Schenkung in das Eigentum der Kindertagesstätte über (ausgenommen hiervon sind Materialien/ Gegenstände, die für den Vereinsbedarf angeschafft wurden und für die Vereinsarbeit benötigt werden). 

§ 4 Mittel des Vereins 

(1) Die für die Vereinsaufgaben erforderlichen Mittel werden durch jährliche Mitgliedsbeiträge, Sammlungen, Spenden und sonstige Zuwendungen aufgebracht. 

(2) Über die Mindesthöhe des jährlichen Mitgliedsbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung. Jedes Mitglied kann sich in der Beitrittserklärung zur Zahlung eines höheren Beitrages verpflichten. Der höhere Beitrag wird bis auf Widerruf des Mitgliedes jährlich eingezogen. 

(3) Im Voraus bezahlte Mitgliedsbeiträge sowie sonstige Spenden werden nicht zurückerstattet; auch nicht bei Vereinsaustritt oder im Falle einer Vereinsauflösung. 

§ 5 Mitgliedschaft 

(1) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person bzw. Personenvereinigung werden, die bereit ist, die Ziele und Satzungszwecke des Vereins nachhaltig zu fördern. 

(2) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen, hierfür soll das vorgesehene Formular verwendet werden. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Will er dem Antrag nicht stattgeben, entscheidet hierüber die nächstfolgende Mitgliederversammlung. 

(3) Die Mitgliedschaft endet: 

• durch schriftliche Kündigung an den Vorstand bis mindestens drei Monate vor Ende des Geschäftsjahres (31.05.) 

• im Todesfall 

• bei juristischen Personen mit dem Verlust der Rechtsfähigkeit 

• durch Ausschluss aus dem Verein 

• durch Streichung 

(4) Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand mit 2/3 Mehrheit nach Anhörung des Betroffenen. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann insbesondere erfolgen, wenn es beharrlich seinen satzungsmäßigen Verpflichtungen nicht nachkommt oder das Ansehen des Vereins gefährdet. Die Schlussgründe sind dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen diesen Bescheid ist innerhalb von zwei Wochen der Einspruch zulässig. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. 

(5) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz dreimaliger schriftlicher Mahnung mit Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der dritten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstandes über die Streichung soll dem Mitglied schriftlich mitgeteilt werden. 

(6) Die Tätigkeiten in den Organen des Vereins sind ehrenamtlich. 

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder 

(1) Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und das Stimmrecht auszuüben. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat dabei eine Stimme, die nur persönlich abgegeben werden kann.

 (2) Stimmberechtigt ist jedes Mitglied, dass das 18. Lebensjahr vollendet hat. 

(3) Die Mitglieder haben die in der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge zu entrichten. 

(4) Die Mitglieder unterstützen den Verein im Rahmen ihrer Möglichkeiten bei der Umsetzung seines Zweckes. 

(5) Das Mitglied hat das Recht, vergünstigt an den Veranstaltungen des Fördervereins teilzunehmen. Die Vergünstigungen gelten für alle Familienmitglieder aus dem Haushalt des Vereinsmitglieds. 

§ 7 Mitgliedsbeiträge 

(1) Der Beitrag ist im Voraus für das Beitragsjahr zu entrichten. 

(2) Der Beitrag wird per Lastschriftverfahren immer am 15.10. eingezogen. Im Gründungsjahr entfällt der Mitgliedsbeitrag und wir erstmals zum 15.10. des neuen Kita Jahres eingezogen. 

(3) Im Eintrittsjahr wird der Mitgliedsbeitrag anteilig berechnet, dieser wird vom Mitglied an das Vereinskonto überwiesen. 

(4) Gebühren für Rückläufer / Rückbuchungen gehen zu Lasten des Mitgliedes. 

§ 8 Organe 

(1) Organe des Vereins sind: 1. der Vorstand 2. die Mitgliederversammlung 

§ 9 Der Vorstand 

(1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus: 

• dem Vorsitzenden 

• dem stellvertretenden Vorsitzenden 

• dem Schriftführer 

• dem Kassenwart 

• sowie bis zu fünf Beisitzern 

(2) Der Vereinsvorstand setzt sich zusammen aus dem geschäftsführenden Vorstand sowie dem erweiterten Vorstand. 

(3) Geschäftsführender Vorstand im Sinn des §26 BGB sind der erste Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Kassenwart. Sie vertreten den Verein nach außen gerichtlich sowie außergerichtlich und sind im Vereinsregister einzutragen. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln. Zudem werden sie als verfügungsberechtigt für die Konten und Sparbücher eingetragen. Sie können einzeln verfügen. 

(4) Wählbar ist jedes Mitglied, dass das 18. Lebensjahr vollendet hat. 

(5) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. 

(6) Die Amtszeit des Vorstandes endet erst mit der Wahl eines neuen Vorstands. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vor Ablauf der Amtsperiode aus wird zeitnah zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung für Neuwahlen eingeladen. 

(7) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen. Die Vorstandssitzungen werden in regelmäßigen Abständen durch den 1. Vorstand oder, bei dessen Verhinderung, durch seinen Vertreter einberufen. Die Einberufung hat durch schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 7 Tagen zu erfolgen. Die Einladung erfolgt schriftlich per E-Mail oder postalisch. 

(8) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen sind und mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Beschlussvorschläge bei Stimmengleichheit gelten als abgelehnt. Eine schriftliche Stimmabgabe muss erfolgen, wenn auch nur ein Mitglied dies verlangt. 

(9) Die Beschlüsse des Vorstandes werden in einem Protokoll festgehalten, dass vom Sitzungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet wird. 

(10) Die Tätigkeit im Vorstand ist ehrenamtlich und unentgeltlich. Die Mitglieder des Vorstandes haben, nach Vorlage der Belege, jedoch Anspruch auf Ersatz ihrer für den Verein geleisteten Ausgaben. 

§ 10 Aufgaben des Vorstandes 

(1) Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben: 

• Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung 

• Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung 

• Ordnungsgemäße Buchführung 

• Erstellen des Jahresberichts 

• Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern, Verwaltung der aktuellen Mitgliederliste sowie der Beitragszahlungen • Führung der laufenden Geschäfte des Vereins und Entscheidungen über die Verwendung der Mittel im Sinne des Satzungszwecks und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung 

(2) Dabei entscheidet: 

• Bei Einzelbeträgen bis zu 250,00€ der 1. oder 2. Vorsitzende gemeinsam mit dem Kassenwart. 

• Bei Beträgen über 250,00€ bis 1.000,00€ der Vorstand mit einfacher Mehrheit 

• Bei Beträgen über 1.000,00€ die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes mit einfacher Mehrheit. Diese Regelung gilt für das Innenverhältnis und wird nicht beim Amtsgericht eingetragen. Die Vorstandschaft ist verpflichtet, sich an diese Regelung zu halten. 

(3) Der Vorstand entscheidet über die Annahme von Mitgliederanträgen. 

(4) In begründeten Ausnahmefällen kann der Vorstand einer außerordentlichen Kündigung zustimmen. Dieses liegt im Ermessen des Vorstandes. 

§ 11 Mitgliederversammlung 

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Vereins und besteht aus allen Mitgliedern des Vereins. 

(2) Eine Mitgliederversammlung ist vom Vorstand in Textform unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 30 Tagen einzuberufen. 

• Mindestens einmal im Jahr, möglichst innerhalb der ersten drei Monate des Geschäftsjahres 

• Wenn es der Vorstand im Interesse des Vereins für erforderlich hält und mit einfacher Mehrheit beschließt Die Einladung zur Mitgliederversammlung ergeht jeweils an die letzte dem Vorstand bekannte Post- oder E-Mailadresse des Mitgliedes. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand einzureichen. Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte können bis zur Genehmigung der Tagesordnung zu Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden. Über die nachträgliche Ergänzung der Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschluss der anwesenden Mitglieder. 

(3) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung der Mitgliederversammlung hinzuweisen. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse in einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten immer als ungültige Stimmen und bleiben für das Abstimmungsergebnis außer Betracht. Entscheidend sind Ja- und NeinStimmen. Zur Satzungsänderung sowie zur Vereinsauflösung ist jedoch eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich. 

(4) Die Art der Abstimmung wird vom Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss geheim erfolgen, wenn ein erschienenes Mitglied dies beantragt. Jedes Vereinsmitglied hat eine Stimme, die nur persönlich in der Mitgliederversammlung ausgeübt werden darf. Eine Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen. 

(5) Bei Stimmgleichheit wird der Antrag zurückgestellt und zur nächsten Sitzung erneut besprochen. 

(6) Über die Mitgliederversammlung einschließlich der getroffenen Beschlüsse ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen, die vom Schriftführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. 

(7) Die anwesenden Mitglieder haben sich in eine Anwesenheitsliste einzutragen, die vom Schriftführer vorzubereiten und mit der Niederschrift aufzubewahren ist. 

(8) Die Vorstandswahl sowie die Vereinsauflösung sind stets geheim und schriftlich durchzuführen. 

§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung 

(1) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für: 

• Wahl des Vorstandes und der 2 Kassenprüfer aus den Reihen der Mitglieder (im Wahljahr) 

• Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstands 

• Entgegenahme des Kassenberichtes 

• Entlastung des Vorstands und der Kassenprüfer 

• Festlegung der Mindestjahresbeiträge 

• Beschluss von Satzungsänderungen 

• Genehmigung der Datenschutzverordnung des Vereins 

• Auflösung des Vereins 

• Behandlung der Anträge des Vorstandes über den Ausschluss von Mitgliedern 

§ 13 Außerordentliche Mitgliederversammlung 

(1) Der Vorstand hat eine außerordentliche Versammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder mindestens ein Drittel der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen 

(2) Es gelten dabei für die Form die Regelungen des § 11 Abs. 2. Die Frist zur Einberufung beträgt mindestens 14 Tage. 

§ 13 Kassenprüfer 

(1) In der Mitgliederversammlung sind 2 Kassenprüfer für die Dauer von 2 Jahren zu wählen. 

(2) Der Kassenprüfer hat die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen. Außerdem ist einmal jährlich der Kassenbestand des abgelaufenen Geschäftsjahres festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben. Der Kassenprüfer hat die Mitgliederversammlung vom Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten. 

(3) Eine Wiederwahl ist möglich. 

§ 14 Satzungsänderung 

(1) Eine Satzungsänderung kann nur dann beschlossen werden, wenn sie bei der Einberufung zur Mitgliederversammlung bereits als Tagesordnungspunkt gesondert aufgeführt wird. 

(2) Die Satzung kann mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder geändert werden. 

§ 15 Auflösung 

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. 

(2) Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Kirchengemeinde Bad Berneck, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung gemeinnütziger Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden hat. 

§ 16 Datenschutz 

(1) Der Verein erstellt im Sinne der EU-Datenschutz-Grundverordnung eine Datenschutzordnung. Die Datenschutzordnung ist vom Vorstand schriftlich aufzusetzen und durch den Beschluss der Mitgliederversammlung zu genehmigen. Die Datenschutzordnung ist Teil des Aufnahmeantrages. 

§ 17 Inkrafttreten 

(1) Die Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Gründerversammlung am 23.04.2024 in Bad Berneck beschlossen.

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